Grundlagen
Die FwDV 8 (Tauchen, Ausgabe 2014) regelt das Tauchen von Feuerwehrtauchern mit autonomen und schlauchversorgten Leichttauchgeräten. Sie definiert Ausrüstungsanforderungen, Tauchstufen und Einsatzgrundsätze. Die Tauchausrüstung der Feuerwehr ist auf die besonderen Anforderungen des Einsatztauchens – oft in schlechter Sicht, mit Strömung und Trümmern – ausgerichtet.
Tauchstufen nach FwDV 8 (Kap. 1.2)
Stufe Einsatzbereich Max. Tiefe Besonderheit
Stufe 1 Rettung/Bergung ohne technische Maßn1a0h mmen; ruhiges GEeinwsätisesgesrstufe Stufe 2 Rettung/Bergung mit einfachen technisch2e0n m Maßnahmen E(Snetsilper,i cShct harlateurb Sentu, fMe e1i ß(FewlnD)V 8/1986) Stufe 3 Technische Maßnahmen mit ZusatzausrüSsittuuantgio unnsda bAhuäsnbgiHlidgöucnhgste Stufe
Grundausrüstung (FwDV 8)
Die Grundausrüstung des Feuerwehrtauchers besteht aus Leichttauchgerät (nach DIN EN 250),
Schutzanzug und persönlicher Ausrüstung:
- Leichttauchgerät (Kreislauftauchgerät oder Presslufttauchgerät): Pressluftflasche, Atemregler,
Tarierjacket (BC/Jacket)
- Trockentauchanzug: Schützt vor Unterkühlung; Pflicht in deutschen Gewässern (Wassertemperatur
<10 °C)
- Signalleine (Tauchleine): Verbindung zwischen Taucher und Signalmann
- Messersystem: Zum Befreien aus Leinen und Netzen
- Tauchmaske mit Sichtscheibe
- Tariersystem/BC: Auftriebsregelung
- Bleigurt/-system: Auftriebsausgleich
- Flossen
- Unterwassertaschenlampe
Anforderungen an Feuerwehrtaucher (FwDV 8, Kap. 2)
- Mindestalter 18 Jahre
- Truppmannausbildung Teil 1 abgeschlossen
- Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Silber
- Körperliche Eignung nach Vorschriften für Arbeiten unter Überdruck (jährliche Nachuntersuchung)
- Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Feuerwehrtaucher
- Regelmäßige Fortbildung und Wiederholungsübungen
- Zum Einsatzzeitpunkt gesund
- Kein Bart im Dichtrahmenbereic der Vollmaske
Fortbildung (FwDV 8, Kap. 5.7)
- Stufe 1 und 2: Mindestens 10 Übungs-/Einsatztauchgänge pro 12 Monate (je mind. 20 Min.)
- Stufe 3 und Lehrtaucher: Mindestens 15 Tauchgänge pro 12 Monate
- Jährliche Unterrichtung über FwDV 8 (schriftlicher Nachweis)
- Bei Unterschreitung: Berechtigung zum Taucheinsatz ruht
Instandhaltung (FwDV 8, Kap. 7)
- Monatliche Kontrollen: Funktionsprüfung, Sichtprüfung, Druckprüfung
- Halbjährliche Wartung: Fachbetrieb für Druckregler und Atemgerät
- Jährliche Prüfung Druckbehälter
- Gerätenachweis führen (FwDV 8, Kap. 8.2)
Rechtsgrundlagen
- FwDV 8 – Tauchen, Ausgabe 2014
- UVV Feuerwehren (GUV-V C53)
- Druckluftverordnung für Druckbehälterprüfung
- DIN EN 250 – Leichttauchgeräte
Quellenangaben
Datei: FwDV 8 – Tauchen, Ausgabe 2014
Kapitel 1.2 (Tauchstufen), Kapitel 2 (Anforderungen), Kapitel 5.7 (Fortbildung), Kapitel 7 (Instandhaltung)
Teilweise ergänzt durch allgemeine Ausbildungsinhalte und Fachwissen (Ausrüstungskomponenten).