Grundlagen
Der arbeitsmedizinische Grundsatz G26 'Atemschutzgeräte' regelt die Anforderungen an die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern. Für die Feuerwehr ist vor allem G26.3 relevant – die Untersuchung für Atemschutzgeräte der Gruppe 3, also Isoliergeräte wie den Pressluftatmer. Die FwDV 7 schreibt vor, dass Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, körperlich geeignet sein müssen und die körperliche Eignung nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G26, in regelmäßigen Abständen festgestellt wird. Die G26.3-Untersuchung ist also keine optionale Maßnahme – sie ist rechtliche Voraussetzung für den Atemschutzeinsatz. Wer keine gültige Untersuchung hat, darf nicht unter Atemschutz eingesetzt werden.
Hintergrund
Warum G26.3?
[Ergänzt durch allgemeine Ausbildungsinhalte:] Das Tragen eines Pressluftatmers bedeutet erhebliche körperliche Belastung: Atemwiderstand durch die Maske, Gewicht des Geräts (8–12 kg), extreme Temperaturen, körperliche Anstrengung und psychische Stresssituation. Vorerkrankungen an Herz, Lunge oder Kreislauf können unter diesen Bedingungen zur akuten Lebensgefahr werden – nicht nur für die betroffene Person, sondern durch Ausfälle auch für den gesamten Trupp.
Gruppen des Grundsatzes G26
Gruppe Geräteart Beispiel
G26.1 Filtergeräte Halbmasken, Vollmasken mit Filter
G26.2 Isoliergeräte (leicht) Leichte Fluchthauben, Sauerstoff-Selbstretter G26.3 Isoliergeräte (schwer) Pressluftatmer, Regenerationsgeräte – Standard Feuerwehr
Untersuchungsinhalt G26.3
[Ergänzt durch allgemeine Ausbildungsinhalte:] Die Untersuchung umfasst typischerweise:
- Anamnese: Vorerkrankungen, Medikamente, Beschwerden
- Körperliche Untersuchung: Herz, Lunge, Kreislauf
- Ruhe-EKG; bei Bedarf Belastungs-EKG
- Blutdruck- und Pulsmessung
- Lungenfunktionsprüfung (Spirometrie)
- Sehtest und Hörtest
- Blutbild (Hämoglobin, Hämatokrit)
- Ggf. weitere Untersuchungen nach Befund
Untersuchungsintervalle
Altersgruppe Intervall
Bis 25 Jahre Alle 3 Jahre 25 bis 50 Jahre Alle 3 Jahre
Ab 50 Jahre Jährlich
Zusätzlich muss eine erneute Untersuchung durchgeführt werden, wenn vermutet wird, dass die Person den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügt – insbesondere nach schwerer Erkrankung.
Ausschluss- und Einschränkungsgründe
[Ergänzt durch allgemeine Ausbildungsinhalte:] Folgende Befunde können zur Einschränkung oder zum
Ausschluss vom Atemschutzeinsatz führen:
- Herzrhythmusstörungen, Herzinsuffizienz, koronare Herzerkrankung
- Schwere Lungenerkrankungen (COPD, Asthma mit schweren Verläufen)
- Unkontrollierter Bluthochdruck
- Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen
- Anatomische Besonderheiten im Dichtbereich der Maske (tiefe Narben, Dreadlocks)
- Starker Bartwuchs im Dichtbereich
Rechtsgrundlagen
- FwDV 7 – Atemschutz, Kap. 3 (Anforderungen an Atemschutzgeräteträger), Stand: 2002/2005
- DGUV Grundsatz G26 – Atemschutzgeräte (aktuelle Fassung)
- ArbMedVV – Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung
- UVV Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49)
Praktische Bedeutung im Dienst
- Tauglichkeitsbescheinigung muss vor jedem Atemschutzeinsatz gültig vorliegen
- Ablauf-Kontrolle durch Atemschutzwart oder Führungskraft
- Selbstverantwortung: Wer sich krank oder nicht fit fühlt, darf sich nicht einsatzbereit melden
- Nach Erkrankung: Eigenmeldung und neue Untersuchung wenn nötig
Quellenangaben
Datei: FwDV 7 – Atemschutz, Stand: 2002 mit Änderungen 2005
Kapitel 3 (Anforderungen an Atemschutzgeräteträger), Seite 5–6
Ergänzt durch allgemeine Ausbildungsinhalte und Fachwissen (G26-Inhalt, Intervalle, Ausschlussgründe).