Grundlagen
Atemschutz ist im Feuerwehrdienst eine der sicherheitskritischsten Tätigkeiten überhaupt. Rauch, Sauerstoffmangel und Atemgifte sind bei fast jedem Brandeinsatz präsent – und nicht immer sichtbar. Unsichtbare Gase wie Kohlenmonoxid (CO) können bereits in geringen Konzentrationen tödlich wirken. Atemschutzgeräte schützen Einsatzkräfte vor diesen Gefahren und ermöglichen den Innenangriff. Die FwDV 7 regelt bundesweit einheitlich alle wesentlichen Aspekte des Atemschutzeinsatzes: Anforderungen an Geräteträger, Einsatzgrundsätze, Atemschutzüberwachung, Ausbildung und Instandhaltung. Sie ist damit die zentrale Vorschrift für jeden Atemschutzgeräteträger in der deutschen Feuerwehr. Atemschutzgeräte gehören zu den sicherheitsrelevantesten Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr. Ihre korrekte Handhabung, Pflege und das Wissen um ihre Grenzen sind kein optionales Zusatzwissen – sie entscheiden über Leben und Tod.
Einteilung der Atemschutzgeräte (FwDV 7, Kap. 5)
Isoliergeräte Isoliergeräte versorgen den Träger mit Atemluft aus einer unabhängigen Quelle – unabhängig von der Umgebungsatmosphäre. Sie sind das zentrale Gerät des Innenangriffs.
- Pressluftatmer (PA): Offenes Kreislaufgerät mit Druckluftflasche (6, 9 oder 12 Liter, 200–300 bar).
Abgeatmete Luft wird nach außen abgegeben. Einsatzdauer je nach Flaschengröße und Atemminutenvolumen typischerweise 20–40 Minuten.
- Regenerationsgerät (Kreislaufgerät): Abgeatmete Luft wird durch chemische Reaktion mit
CO2-Absorber regeneriert und mit Sauerstoff angereichert. Längere Einsatzdauer (bis 4 Stunden). Einsatz z. B. in der Grubenwehr oder bei langen Strecken.
- Umluftunabhängige Beatmungsgeräte: Für die Beatmung von Personen im Atemschutz.
Filtergeräte Filtergeräte reinigen die Umgebungsluft durch physikalische oder chemische Filterwirkung. Sie funktionieren nur bei ausreichendem Sauerstoffgehalt der Umgebung (mind. 17 % O2) und sind nicht für alle Gefahrstoffe geeignet.
- Partikelfilter (P-Filter): Schützt vor Staub, Rauch, Aerosolen und biologischen Partikeln
- Gasfilter (A, B, E, K, CO...): Schützt vor spezifischen Gasen und Dämpfen
- Kombinationsfilter: Kombination aus Partikel- und Gasfilter
- Gebläsefiltergeräte (TH3, PAPR): Motorbetriebene Frischluftversorgung durch Filter
Anforderungen an Atemschutzgeräteträger (FwDV 7, Kap. 3)
Nicht jeder Feuerwehrangehörige darf automatisch unter Atemschutz eingesetzt werden. Die FwDV 7 legt folgende Voraussetzungen fest:
- Mindestalter: 18 Jahre
- Körperliche Eignung: Nachweis durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Grundsatz G
26.3 (DGUV)
- Abgeschlossene Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger
- Regelmäßige Fortbildung und Wiederholungsübungen
- Einsatzfähigkeit zum Zeitpunkt des Einsatzes (Eigenmeldung!)
- Keine Bart- oder Koteletten-Ränder im Dichtbereich der Maske (verhindert dichte Anlage)
Einsatzgrundsätze (FwDV 7, Kap. 7)
Allgemeine Einsatzgrundsätze
- Atemschutzgeräteträger werden grundsätzlich als Trupp (mind. 2 Personen) eingesetzt
- Kein Einzeleinsatz unter Atemschutz
- Vor dem Einsatz: Vollständigkeitsprüfung des Gerätes durch den Träger
- Anmeldung bei der Atemschutzüberwachung vor dem Eintritt
- Laufende Druckkontrolle – Mindestdruck vor Rückzug einhalten
- Rückzug rechtzeitig antreten – Faustregel: 1/3 vorwärts, 1/3 zurück, 1/3 Reserve
- Bei Notfall: Notsignalgeber (PASS-Gerät) aktivieren
Einsatzgrundsätze bei Filtergeräten (FwDV 7, Kap. 7.3)
- Sauerstoffgehalt der Atmosphäre muss mind. 17 % betragen
- Gefahrstoff muss bekannt und durch den Filter abgedeckt sein
- Konzentration des Gefahrstoffs darf Filterkapazität nicht übersteigen
- Gesättigte oder erschöpfte Filter sofort wechseln
Atemschutzüberwachung (FwDV 7, Kap. 7.4)
Die Atemschutzüberwachung ist eine der wichtigsten Sicherheitsmaßnahmen beim Atemschutzeinsatz. Sie stellt sicher, dass jederzeit bekannt ist, welche Trupps unter Atemschutz eingesetzt sind, wie lange sie im Einsatz sind und wann ihr Luftvorrat erschöpft sein wird.
- Führung einer Atemschutzüberwachungsliste (Eintrittsdruck, Eintrittszeit, berechnete Rückzugszeit)
- Aktive Kommunikation mit den Trupps – regelmäßige Druckmeldungen
- Kontrolle der Einsatzzeit
- Alarmierung bei Überschreitung der Rückzugszeit oder Notfall
- Sicherheitstrupp muss einsatzbereit sein
Notsignalgeber (PASS-Gerät) (FwDV 7, Kap. 7.5)
Der Notsignalgeber (Personal Alert Safety System, PASS) ist ein akustischer Alarm, der ausgelöst wird, wenn der Atemschutzgeräteträger länger als ca. 20–30 Sekunden bewegungslos bleibt. Er gibt einen durchdringenden Alarm ab und dient als Hilfsmittel zur Ortung von verunglückten oder bewusstlosen Einsatzkräften.
- Vor jedem Einsatz aktivieren und auf Funktion prüfen
- Beim Anlegen des Atemschutzgerätes wird PASS automatisch scharf gestellt
- Manueller Notfallknopf für sofortige Alarmierung
- Lärmpegel: mind. 95 dB(A) in 3 m Entfernung
Instandhaltung (FwDV 7, Kap. 8)
Atemschutzgeräte sind sicherheitsrelevante Ausrüstungsgegenstände und unterliegen strengen Prüf- und Wartungsintervallen:
- Prüfung nach jedem Einsatz durch den Träger (Vollständigkeit, Sichtprüfung, Druckprüfung)
- Regelmäßige Wartung durch qualifiziertes Fachpersonal (Atemschutzwart)
- Jährliche Prüfung durch anerkannte Prüfstellen
- Dokumentation in Gerätenachweis (FwDV 7, Kap. 9.2)
- Druckflaschen: wiederkehrende Prüfung nach Druckbehälterverordnung
Rechtsgrundlagen
- FwDV 7 – Atemschutz, Stand: 2002 mit Änderungen 2005
- UVV Feuerwehren (GUV-V C53) – Abschnitte zu Atemschutz
- DGUV Grundsatz G 26.3 – Atemschutzgeräte (arbeitsmedizinische Vorsorge)
- DIN EN 137 – Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer)
- DIN EN 14593 – Druckluft-Langzeitmesssysteme
- Druckbehälterverordnung für Flaschenprüfung
Häufige Fehler
- Keine Geräteprüfung vor dem Einsatz – Gerätemangel wird erst unter Atemschutz bemerkt
- Einzeleinsatz unter Atemschutz – absolut verboten
- Zu spätes Antreten des Rückzugs – 1/3-Regel nicht eingehalten
- Atemschutzüberwachung wird weggelassen oder mangelhaft geführt
- PASS-Gerät nicht aktiviert oder nicht geprüft
- Filter statt Pressluftatmer bei unbekannten Gefahrstoffen
Ausbildung & Übungen
- Atemschutzgeräteträger-Lehrgang als Pflichtausbildung (Dauer: je nach Landesrecht ca. 16–24
Stunden)
- Regelmäßige Belastungsübungen auf dem Atemschutzübungsgelände oder im Container
- Niedrigsichtübungen: Navigation ohne Sicht im Rauch oder Dunkel
- Notfallübungen: Was tun, wenn der Trupp nicht zurückkommt? Sicherheitstruppverfahren üben
- Jährliche Wiederholungsübungen als Pflicht
- G26.3-Untersuchung: Regelmäßige Kontrolle der körperlichen Eignung
Weiterführendes
- Artikel 'Atemschutznotfall' auf Feuer-Pedia.de
- Artikel 'Innenangriff' auf Feuer-Pedia.de
- FwDV 7 – vollständiger Text empfohlen
- DGUV Grundsatz G 26 – Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Herstellerhandbücher der eingesetzten Geräte (MSA, Dräger, Scott etc.)
Quellenangaben
Datei: FwDV 7 – Atemschutz, Ausgabe 2002 mit Änderungen 2005
Abschnitt: Kapitel 2 (Bedeutung des Atemschutzes), Seite 5
Abschnitt: Kapitel 3 (Anforderungen an Atemschutzgeräteträger), Seite 5–6
Abschnitt: Kapitel 5 (Atemschutzgeräte / Einteilung), Seiten 7–9
Abschnitt: Kapitel 7 (Einsatzgrundsätze), Kapitel 7.4 (Atemschutzüberwachung)
Abschnitt: Kapitel 8 (Instandhalten), Kapitel 9 (Dokumentation)
Teilweise ergänzt durch allgemeine Ausbildungsinhalte und Fachwissen (PASS-Gerät, Filtergeräte, 1/3-Regel).